Rebanlagen eines Weinbaubetriebes sind als selbständige Wirtschaftsgüter mit dem Anschaffungskosten (oder Herstellungskosten) abzüglich der Abschreibung für Abnutzung zu bewerten. Eine Rebanlage besteht aus Stützmaterial wie Steher, Stöcke, Draht und Reben.
Nutzungsdauer:
In der letzten Änderung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt nun das BMF die Rechtsauffassung, dass Rebanlagen eine Nutzungsdauer von zumindest 25 Jahren haben. Bei Reb-anlagen, die vor dem Wirtschaftsjahr 2019 ausgesetzt wurden, kann noch eine kürzere Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren angesetzt werden.
Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung:
Erfährt eine Rebanlage einen echten Wertverlust durch besondere Umstände, wie z.B. als Folge eine Schädigung durch Hagel, Frost oder Dürre, aber auch Geschmackswandel, so kann dieser Wertverlust durch eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden. Rebanlagen sind grundsätzlich als Sachgesamtheit zu behandeln.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten:
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Wird durch diese nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedoch die Restnutzungsdauer verlängert, so ist diese neu festzusetzen.