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Der Familienbonus Plus ist der Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe (€ 1.500,00 pro Jahr). Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

 

Aufteilungsmöglichkeiten:

Die Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00 bzw. 250,00/€ 250,00).

Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (z.B. bei getrennt lebenden Eltern), so kann der Familienbonus Plus entweder vom Familienbeihilfeberechtigten oder vom Steuerpflichten, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, zur Gänze oder von beide je zur Hälfte abgesetzt werden. Nur für Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Voraussetzung z.B. ist das der Unterhalt geleistet wird), besteht für den Unterhaltsverpflichteten auch Anspruch auf Familienbonus Plus.

Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kinderbetreuung auf und leistet diese dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr so kann im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden

 

Kindermehrbetrag:

Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Mindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurden.

 

Anpassung an das Preisniveau des Wohnsitzstaates:

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR- Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderansetzbetrag, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.

 

Entfall von Begünstigung:

Im Gegenzug wurden zwei Begünstigungen gestrichen, die die Steuerbemessungsgrundlage (also nicht die Steuer selbst) vermindern:

  • der Kinderfreibetrag: € 440,00 oder 2 x € 300,00 (bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) pro Kind und Jahr und
  • die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr: unter bestimmten Voraussetzung bis zu € 2.300,00 pro Kind und Jahr.

 

Wirksamkeit:

Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitsgeber bereits bei der laufende Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Arbeitnehmerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden.

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