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In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Großbritannien zum Brexit hat das BMF eine Information veröffentlicht, die sich mit den steuerlichen Folgen eines ungeregelten Austritts beschäftigt.

 

Stimmt das britische Parlament doch noch dem Austrittsabkommen zu, kann das Vereinigte Königreich plangemäß per Ende März 2019 aus der EU austreten und würde während der „Übergangsphase“ bis Ende 2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden.

Ohne Austrittsabkommen wird das Vereinigte Königreich plangemäß per Ende März 2019 aus der EU austreten. Dies bedeutet, dass das Vereinigte Königreich mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln ist.

 

Auswirkungen eines ungeregelten Austritts auf die Ertragsteuern

In diesem Fall wäre Großbritannien künftig wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigende Bestimmungen, die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher für Vorgänge, die nach dem Eintritt des Brexit stattfinden, keine Anwendung mehr. Dies bedeutet unter anderem:

  • Keine Ratenzahlung mehr bei der Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich; allerdings soll bei bereits vor dem Brexit verwirklichten Wegzugsfällen keine Änderung eintreten.
  • Keine Anwendung der Fusionsrichtlinie
  • Keine Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Keine Anwendung der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie
  • Für Privatpersonen, die nach dem Brexit in das Vereinigte Königreich ziehen, ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, für die das Besteuerungsrecht Österreichs auf Grund des Wegzugs eingeschränkt wird, sofort zu besteuern.
  • Für Kinder, die sich ständig im Vereinigten Königreich aufhalten, stehen folgende Absetzbeträge ab dem Brexit nicht mehr zu: Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- /-erzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag.

 

Im Oktober 2018 wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches auf österreichischer Seite derzeit in parlamentarischer Behandlung ist und in Großbritannien im Februar oder März 2019 ratifiziert werden soll.  Das neue DBA sieht eine Quellensteuerbefreiung für Dividenden bei einer mindestens 10 % Beteiligung und keine Quellenbesteuerung für Lizenzgebühren vor. Damit werden zumindest teilweise die Nachteile kompensiert, wenn die einschlägigen EU-Richtlinien nicht mehr anwendbar sind.

 

Auswirkungen eines ungeregelten Austritts auf die Umsatzsteuer

Der künftige Status Großbritanniens als Drittstaat bringt gerade bei bestehenden Geschäftsbeziehungen einen Umstellungsaufwand bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen mit sich.

  • Innergemeinschaftliche Lieferung wird zur Ausfuhrlieferung (führt zu vermehrten Dokumentationserfordernissen);
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb wird zur Einfuhr;
  • Im privaten Reiseverkehr sind die Bestimmungen für Drittstaaten anzuwenden;
  • Zusammenfassende Meldung (ZM) entfällt;
  • Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts ist nur mehr eingeschränkt möglich;
  • MOSS (Österreich als MSI) für Umsätze in das Vereinigte Königreich kann nicht mehr angewendet werden. Die im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsätze sind nach den im (zukünftigen) Drittland vorgesehenen Regelungen zu behandeln.
  • Katalogleistungen (zB Beratungsleistungen) an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich (und nicht in der EU) ansässig sind, sind nicht mehr am Unternehmerort, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar.
  • Für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich kann es erforderlich werden, einen Fiskalvertreter zu bestellen.
  • Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer sind nicht mehr am Abgangsort sondern entsprechend der Beförderungsstrecke steuerbar.
  • Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den (zukünftig) drittländischen Vorschriften.

 

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