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Änderungen bei der der Bundesabgabenordnung

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden auch in der Bundesabgabenordnung (BAO) vielfältige und zum Teil erhebliche Veränderungen herbeigeführt. Auf folgende wesentliche Änderungen, die mit 1.1.2019 in Kraft getreten sind, möchten wir besonders hinzuweisen.

 

  • Präzisierung des Missbrauchs: In § 22 Abs 1 BAO wurde die Wortfolge „Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt. Ferner wurde eine Definition, wann Missbrauch vorliege, aufgenommen. Demnach liegt Missbrauch nunmehr dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu zu entnehmen, dass mit der vorgenommenen Änderung die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nun den Anforderungen der Anti-BEPS-Richtlinie entspricht. Durch die gewählte Formulierung soll es zu keiner Einschränkung des bisherigen Umfangs des Missbrauchstatbestands kommen und die bestehende Auslegungstradition so weit wie möglich beibehalten werden können.

 

  • Begleitende Kontrolle: Anstelle einer Außenprüfung können ab 1.1.2019 bestimmte Abgabepflichtige einen Antrag auf begleitende Kontrolle durch das zuständige Finanzamt stellen. Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle ist, dass mindestens einer der den Antrag stellenden Unternehmer in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Umsatz von mehr als € 40 Mio erzielt hat.. Ferner darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung kein rechtkräftiges Finanzstrafdelikt bei allen antragstellenden Unternehmen vorliegen. Schließlich muss ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorgelegt werden, wonach jeder antragstellende Unternehmer oder der Unternehmensverbund über ein eingerichtetes Steuerkontrollsystem verfügt. Die entsprechende Steuerkontrollsystem-Verordnung des BMF, in der die Systematik für die Erstellung des Gutachtens vom BMF festgelegt wurde, wurde kundgemacht. Das Gutachten ist spätestens alle drei Jahre zu erneuern. Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Jahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds und Organen des zuständigen Finanzamts Ferner hat das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt während der begleitenden Kontrolle Auskünfte zu bereits verwirklichten oder noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erteilen. Die begleitende Kontrolle umfasst alle wesentlichen Abgabenarten mit Ausnahme der von einer Lohnsteuerprüfung umfassten Bereiche. Für Veranlagungszeiträume, in denen eine begleitende Kontrolle aufrecht war, darf eine Außenprüfung nur in besonderen Fällen vorgenommen werden.

 

  • Ermöglichung eines SEPA-Lastschriftmandats beim Finanzamt: Ab dem 1.7.2019 wird es Abgabepflichtigen möglich sein, Steuerzahlungen durch Bankeinzug des Finanzamts vornehmen zu lassen. Damit wurde endlich eine jahrzehntelange Forderung der Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater umgesetzt. Die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung wird in einer noch nicht vorliegenden Verordnung des BMF geregelt werden.

 

  • Erweiterung der Rechtsgebiete für Auskunftsbescheide (§ 118 BAO): Die bislang schon bestehende Möglichkeit, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen einen Auskunftsbescheid beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, wurde ab 1.1.2019 auf die Themenbereiche Internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO ausgeweitet. Die Ausweitung auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrecht tritt hingegen erst mit 1.1.2020 in Kraft. Die weitere Neuerung, wonach der Auskunftsbescheid tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen ist, tritt mit 1.7.2019 in Kraft.

 

  • Neuregelung des Erstattungsverfahrens für Quellensteuern von beschränkt Steuerpflichtigen (§ 240a BAO): Beschränkt Steuerpflichtige haben seit 1.1.2019 vor Stellung eines Antrags auf Rückerstattung von Quellensteuern eine Vorausmeldung bei dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung gestellt werden und muss elektronisch erfolgen. Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung wurden in einer soeben erschienenen Verordnung geregelt.  Zu den daraus resultierenden Änderungen für Anträge zur Entlastung an der Quelle bei Arbeitskräftegestellung hat das BMF einen Erlass veröffentlicht.

 

  • Neuregelung der Bestimmungen zur Wiederaufnahme nach Aufhebung durch den VfGH: Die alte Fassung des § 304 BAO wurde mit Ablauf des 31.12.2018 durch den VfGH aufgehoben. Die seit 1.1.2019 geltende Neuregelung sieht nunmehr vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur zulässig ist, wenn sie (wie bisher) vor Eintritt der Verjährung beantragt wurde oder (neu) sie innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheids beantragt oder durchgeführt wird. Als Ergänzung zur Neuregelung der Wiederaufnahme wurde auch § 209a Abs 2 BAO sprachlich angepasst. Ob mit dieser Neuregelung der Frist, innerhalb derer eine Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung nunmehr zulässig ist, die vom VfGH geortete Verfassungswidrigkeit beseitigt ist, mag bezweifelt werden.
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