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Änderungen bei der Umsatzsteuer

Das Jahressteuergesetz 2018 hat im Bereich der Umsatzsteuer nur marginale Änderungen mit sich gebracht. Die Absenkung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 10 % ist bereits mit 1.11.2018 in Kraft getreten. Mit 1.1.2019 sind folgende Änderungen zu beachten:

 

  • Bisher wurde bei der Steuerbefreiung von privaten Schulen der Nachweis verlangt, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Da diese Formulierung nach Ansicht des VwGH nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei, wird nunmehr auf den Nachweis, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, abgestellt. Dem BMF wurde gleichzeitig eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, eingeräumt. Die entsprechende Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung wurde bereits am 28.8.2018 erlassen.

 

  • Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wurde nun die Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, ausgeweitet. Das Erfordernis einer berufsrechtlichen Zulassung ist entfallen. Die Istbesteuerung ist unabhängig von der Rechtsform anzuwenden.

 

  • Die derzeit noch bestehende Möglichkeit, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 23 Abs 7 UStG nicht für jede einzelne Leistung, sondern pauschal entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums erbrachten Leistungen vorzunehmen, entfällt ab 1.5.2020, da diese Vereinfachungsregelung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt ist.
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