Steuerabzug Einräumung von Leitungsrechten, Änderung Wegzugbesteuerung
Die steuerlichen Neuerungen zum Jahresbeginn 2019 sind eher gering und resultieren aus dem Jahres-steuergesetz 2018. Über einige wichtige Änderungen haben wir bereits informiert, sodass zur besseren Orientierung nur kurz nochmal darauf hingewiesen wird.
Steuerabzug bei Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
Einkünfte aus der Einräumung von (ober- oder unterirdischen) Leitungsrechten an Infrastrukturbetreiber unterliegen beim betroffenen Grundstückeigentümer ab 1.1.2019 einer 10 %igen Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer ist das vom Infrastrukturbetreiber geleistete Entgelt für das Leitungsrecht ohne Umsatzsteuer. Zu den Infrastrukturbetreibern, die im öffentlich rechtlichen Interesse tätig sind, werden Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- und Fernwärmeunternehmen gezählt. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der Empfänger der Einkünfte, es haften aber auch der abzugsverpflichtete Infrastrukturbetreiber. Die Abzugsteuer ist vom Infrastrukturbetreiber jährlich bis 15.2. des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt elektronisch anzumelden und abzuführen. Die Abzugsteuer entfaltet Abgeltungswirkung, wenn nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. Im Rahmen der Regelbesteuerung kann der Abgabepflichtige eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vorlegen. Tut er dies nicht, sind die Einkünfte in Höhe von 33 % der erhaltenen Entgelte für Leitungsrechte der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die Möglichkeit, die Entgelte für Leitungsrechte mit 33 % der erhaltenen Zahlungen zu besteuern wurde auf alle nicht rechtskräftig veranlagten Fälle ausgedehnt und wirkt damit auch für Besteuerungszeiträume vor 2019.
Änderung der Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung
Die Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich wurden mit Wirkung ab dem 1.1.2019 neuerlich geändert. Die Änderungen wurden zwecks Anpassung an die Anti-BEPS-Richtlinie erforderlich. Neu ist die Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bislang 7 Jahren auf nunmehr 5 Jahre. Die erste Rate ist wie bisher mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Die folgenden vier Jahresraten sind aber nicht mehr wie bislang mit 30.9. des jeweiligen Folgejahres, sondern bereits mit 30.6. des jeweiligen Folgejahres zu zahlen. Offene Raten sind dann fällig zu stellen, wenn (wie bisher) betroffene Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden. Die offenen Raten für Anlagevermögen werden nunmehr auch dann sofort fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raums verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.
Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerten Passiveinkünften ausländischer Betriebsstätten oder Körperschaften
Über die Details der neuen Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) haben wir bereits ausführlich in der letzten Ausgabe der KlientenInfo berichtet. Ein zu § 10a KStG erwarteter Erlass ist noch nicht veröffentlicht.
Verschärfung des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren
Bislang konnte das Abzugsverbot für geleistete Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung rückwirkend beseitigt werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen von Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist beträgt nun seit 1.1.2019 neun Jahre.