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Geltend für Gutscheine, die ab 1. Jänner 2019 ausgestellt werden

 

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen gemäß der EU-Gutscheinrichtlinie. Unterschieden wird dann zwischen sogenannten Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gutscheinarten ist der Zeitpunkt der Besteuerung: Bei einem Einzweckgutschein fällt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins an, bei einem Mehrzweckgutschein dagegen erst bei Einlösung.

Der Einzweckgutschein zeichnet sich nach der vorgesehenen Definition dadurch aus, dass hier der Steuersatz und der Ort der Warenlieferung (die genaue Definition dafür steht noch aus, wahrscheinlich reicht die Beschränkung auf das Inland) bereits bei Ausstellung feststehen. Bei einem Gutschein, bei dem dies nicht der Fall ist, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.

Nach derzeitiger Praxis der Finanzverwaltung fällt bei Wertgutscheinen Umsatzsteuer erst bei der Einlösung an. Ab 2019 könnte sich dies also gerade im Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel ändern, so dass bereits eine Umsatz-Besteuerung beim Verkauf der Gutscheine fällig wird. Notwendig ist dann auch eine Änderung der Kassen-IT, so dass Kundenkäufe nicht zweimal besteuert werden, wenn die Bezahlung mit nach dem 1. Januar 2019 verkauften Gutscheinen erfolgt.

Wer diese steuerliche Veränderung in seinem Unternehmen verhindern will, kann ggf. sein Sortiment um Artikel mit einem reduzierten 10%igen oder 13%igen Umsatzsteuersatz ergänzen, wie Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften oder Take-away-Speisen.

 

Rechtslage bis 31.12.2018

Nach dieser werden Gutscheinverkäufe erst mit der Einlösung der Gutscheine umsatzsteuerpflichtig. Zum Verkaufszeitpunkt fällt keine Umsatzsteuer an:

„Die Veräußerung von Gutscheinen (Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen des Gutscheinausstellers berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheines unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung (siehe Rz 2607).“

Rechtslage ab 01.01.2019

Die neue Rechtslage unterscheidet zwischen „Einzweck-Gutscheine“ und „Mehrzweck-Gutscheine“ (vgl. anbei Rz 4 UStRL).:

Einzweck-Gutscheine Mehrzweck-Gutscheine
Definition Ein „Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

 

Beispiel: Gutschein eines Theaters für den Besuch einer am Gutschein genau bezeichneten Theatervorstellung.

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt.

 

Beispiel: Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro.

 

Entstehung der Steuerschuld Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Mehrwertsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Gutscheine verkauft werden. Da die Leistung in diesem Fall eindeutig ist, fällt die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufes an. Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird die Mehrwertsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Gegenstände oder die Dienstleistungen, auf die sich die Gutscheine beziehen, geliefert bzw. erbracht werden. Die Mehrwertsteuer fällt erst bei der Einlösung an.
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