Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurden auch einige Änderungen im Finanzstrafgesetz vorgenommen. Mangels gesonderter Inkrafttretensbestimmungen sind sämtliche Änderungen mit 23.7.2019 in Kraft getreten.
- Als neuer Straftatbestand wurde der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug („Karussellbetrug“) in § 40 FinStrG eingefügt. Der Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet muss insgesamt mindestens € 10 Mio betragen. Nunmehr ist auch die Hinterziehung von Umsatzsteuern eines anderen Mitgliedsstaats im Inland strafbar. Die Strafdrohung für grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug entspricht jener für Abgabenbetrug.
- Die gewerbsmäßige Tatbegehung gem § 38 FinStrG wurde aufgehoben. Allerdings wurde die wiederkehrende Tatbegehung nun als Erschwerungsgrund in § 23 Abs 2 FinStrG aufgenommen.
- Bei Steuer- und Zolldelikten wurden die Höchststrafdrohungen verdoppelt. Die höchste Freiheitsstrafe bei Gerichtszuständigkeit beträgt nunmehr vier Jahre anstelle von zwei Jahren.
- Beim Abgabenbetrug wurde der bislang dreistufige Strafrahmen auf einen zweistufigen reduziert. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag bis € 500.000 ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer maximal vierjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu € 5 Mio zu bestrafen. Liegt der strafbestimmende Wertbetrag über € 500.000 ist eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren zu verhängen. Neben einer maximal achtjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu € 2,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu € 8 Mio zu bestrafen.
- Die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat wurde von € 15.000 auf € 10.000 gesenkt.
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