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Dieses neue Gesetz legt Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedsstaaten fest. Diese können durch unterschiedliche Auslegung bzw Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entstehen, da in den bilateralen DBA idR kein verpflichtendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Üblicherweise erfolgte die Konfliktlösung bislang durch Einleitung von Verständigungsverfahren, die aber keine Frist für deren Erledigung vorsahen. Dies führte in der Praxis dazu, dass Konflikte in den Verständigungsverfahren oft gar nicht gelöst wurden. Folge davon ist, dass eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung weiter bestehen bleibt. Durch die neuen Verfahren nach dem EU-BStbG soll mit Wirkung ab dem 1.9.2019 eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten infolge von Doppel- und Mehrfachbesteuerungen bewirkt werden. Betroffen sind nur Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, welches in einem Besteuerungszeitraum ab dem 1.1.2018 erwirtschaftet worden ist.

 

Dies soll durch folgende verfahrensrechtliche Maßnahmen sichergestellt werden:

    • Streitbeilegungsbeschwerde: Jede natürliche oder juristische Person, die von einem Besteuerungskonflikt betroffen ist, kann bei der zuständigen inländischen Behörde eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Die Beschwerden von natürlichen Personen und kleineren Kapitalgesellschaften werden innerhalb von zwei Monaten von der inländischen an die ausländischen zuständigen Behörden weitergeleitet. Große Kapitalgesellschaften müssen die Streitbeilegungsbeschwerde auch bei der ausländischen betroffenen Behörde selbst einbringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde muss genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Streitfalls sowie die betroffenen Mitgliedstaaten enthalten. Mangelhafte Streitbeilegungsbeschwerden können nach einem Mängelbehebungsauftrag saniert werden. Die Beschwerde kann ab Einlangen der ersten Mitteilung einer Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, eingebracht werden. Sie ist spätestens innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheids einzubringen. Durch das Einbringen der Beschwerde wird jedes von der betroffenen Person angeregte Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Rechtssache beendet.
    • Die Streitbeilegungsbeschwerde ist von der österreichischen zuständigen Behörde zu prüfen und kann zurückgewiesen werden, wenn zusätzlich geforderte Informationen nicht fristgerecht beigebracht werden, wenn sie verfristet ist oder wenn keine Streitfrage vorliegt.
    • Bei Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kann der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde durch den Beratenden Ausschuss stellen. Wird der Antrag für zulässig erklärt, wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der innerhalb von 30 Tagen über die Zulassung der Beschwerde entscheidet.
    • Bei Zulassung der Beschwerde hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen. Die zugrundeliegende Streitfrage ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Zulassung zu lösen.
    • Wird zwischen den zuständigen in- und ausländischen Behörden keine Einigung über die Streitfrage erzielt, kann die betroffene Person einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, ist innerhalb von 120 Tagen ein Beratender Ausschuss einzusetzen.
    • Die zuständigen in- und ausländischen Behörden können sich aber auch darauf verständigen, anstelle eines Beratenden Ausschusses einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen. Dieser Ausschuss ist hinsichtlich seiner Form, seines Verfahrens und seiner Zusammensetzung zwischen den Behörden frei zu vereinbaren. So wäre es denkbar, anstelle des Beratenden Ausschusses, welcher in jedem Streitfall neu gebildet werden muss, einen ständigen Ausschuss zur Streitbeilegung einzusetzen.

 

  • Die Verfahren enden mit einer für die betroffene Person verbindlichen und durchsetzbaren abschließenden Entscheidung.

 

Ihre Kosten des Verständigungsverfahrens hat jede zuständige Behörde zu tragen. Die Kosten für die unabhängigen Personen dürfen höchstens € 1.000 pro Person und Sitzungstag der Ausschüsse betragen und sind zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten zu tragen.

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