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Für SVS-versicherte Landwirte und Bauern-Pensionisten hat das Parlament Mitte Juli eine Reihe von Neuerungen in der Sozialversicherung beschlossen. „Gerade in diesen für unsere bäuerlichen Familien und Betriebe so fordernden Zeiten geben diese Maßnahmen einen positiven Impuls“, freut sich Theresia Meier, Obmann Stellvertreterin der SVS, über die Realisierung der seit langem von der Landwirtschaft geforderten und im Rahmen der Steuerreform ausverhandelten Entlastung in der Sozialversicherung. „Unsere bäuerlichen Familienbetriebe haben in den vergangenen Monaten mit großem Einsatz und viel Ideenreichtum Österreich mit gesunden Lebensmittel versorgt. Damit sie diese Aufgabe auch künftig gut erfüllen können und wirtschaftlich gesund und erfolgreich bleiben, war eine rasche gesetzliche Umsetzung dieser Entlastungsmaßnahmen wichtig“, erklärt Theresia Meier die Bedeutung der Neuregelungen.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

VERSICHERUNG UND BEITRAG


Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung:

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (KV) für die aktiv Erwerbstätigen in der Landwirtschaft wurde auf den Wert der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro (Wert 2020) abgesenkt und damit an jene von Gewerbetreibenden und neuen Selbständigen angepasst.

Die neue Mindestbeitragsgrundlage gilt bei einer pauschalen Beitragsberechnung nach Einheitswert genauso wie bei einer „Beitragsgrundlagen-Option“, also dann, wenn sich der Betriebsführer für die Beitragsfeststellung auf Grundlage der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid entschieden hat. Für Betriebe mit einer Beitragsgrundlagen-Option entfällt zudem auch der bisherige Zusatzbeitrag von drei Prozent der Beitragssumme.

Diese Gesetzesänderungen treten rückwirkend mit 01.01.2020 in Kraft.

Von der SVS werden die Neuerungen für alle betroffenen Betriebe automatisch umgesetzt und bereits bei der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal 2020 Anfang Oktober berücksichtigt. Betriebe, die bereits seit Anfang des Jahres 2020 Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage entrichtet haben, erhalten eine Gutschrift. Die Höhe dieser Gutschrift ergibt sich aus der Differenz der bisher bezahlten Beiträge in der Krankenversicherung und der Berechnung auf Basis der neuen Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagen-Option wird auch ein bereits ab 01.01.2020 bezahlter Zusatzbeitrag gutgeschrieben.

Beispiel:
Einheitswert des Betriebes 2.800€
Beitragsgrundlage in der KV bisher 850,07€ (=Mindestbeitragsgrundlage)
mal Beitragssatz (6,8%)
ergibt 57,80€ monatlicher KV-Beitrag
Beitragsgrundlage in der KV neu 580,93€
mal Beitragssatz (6,8%)
ergibt 39,50€ monatlicher KV-Beitrag

Für die Monate Jänner bis Juni 2020 verringern sich die bisher vorgeschriebenen Beiträge um insgesamt 109,80 Euro. Dieser Beitrag wird bei der Vorschreibung im Oktober in Abzug gebracht.

Erhöhung der Beitragsgrundlage für hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Kinder:

Bei einer hauptberuflichen Beschäftigung eines Kindes (Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkindes) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird dessen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers angehoben – dies gilt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes.

Auch diese Änderung wird rückwirkend mit 01.01.2020 wirksam.

Mit dieser Maßnahme soll für hauptberuflich beschäftigte Kinder eine angemessene Grundlage für eine künftige Pension geschaffen werden. Da die Beitragserhöhung über Finanzmittel des Bundes gedeckt wird, ergibt sich für den Betriebsführer dadurch keine Veränderung bei der Beitragszahlung.

PENSIONEN UND AUSGLEICHSZULAGE


Absenkung Pauschalbetrag fiktives Ausgedinge:

Nach Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im bäuerlichen Bereich wird für den Anspruch auf Ausgleichszulage das sogenannte „fiktive Ausgedinge“ berücksichtigt. Dabei wird angenommen, dass der Betriebsübernehmer der übergebenden Person Sachleistungen (sogenanntes „Ausgedinge“) zur Verfügung stellt, nachdem er den Betrieb übernommen hat. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der sich vom Einheitswert der übergebenen Güter ableitet. Der anrechenbare Pauschalbetrag wird von maximal 13 Prozent auf zehn Prozent des jeweils anwendbaren Ausgleichszulagen-Richtsatzes abgesenkt. Dies hat zur Folge, dass Bezieher einer Ausgleichszulage, bei der das fiktive Ausgedinge angerechnet wird, weniger Abzüge haben und dadurch eine höhere Leistung erhalten. Die Gesetzesänderung tritt rückwirkend 01.01.2020 in Kraft.

Beispiel (Werte in Euro):
Ausgleichszulage-Einzelrichtsatz 2020:                   966,65
Monatliche (Brutto)Pension:                                     -673,40
Fiktives Ausgedinge 2020 (13%)                                -125,66
Gebührende monatliche Ausgleichszulage         167,59
Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz 2020:                966,65
Monatliche (Brutto)Pension:                                     -673,40
Fiktives Ausgedinge 2020 (10%)                                -96,67
Gebührende monatliche Ausgleichszulage         196,58

Wegfall des Solidaritätsbeitrages:

Der Solidaritätsbeitrag wurde ausschließlich für pensionierte Land- und Forstwirte eingehoben. Er beträgt 0,5 Prozent der Pension (inkl. Kinderzuschuss und Ausgleichszulage). Durch die Gesetzesänderung fällt dieser Beitrag rückwirkend ab 01.01.2020 weg und bewirkt somit eine Gleichstellung der bäuerlichen Pensionen.

Umsetzung der pensionsrechtlichen Neuerungen:

Die SVS versichert allen betroffenen Pensionisten, dass die genannten Neuerungen im Pensionsbereich so bald als möglich umgesetzt werden – dies erfolgt automatisch und rückwirkend ab 01.01.2020, sodass niemandem ein Vorteil entgeht. Allerdings sind dafür umfassende technische Programmänderungen und Abstimmungen zwischen den Pensionsversicherungsträgern notwendig. Der genaue Umsetzungszeitpunkt ist daher noch offen.

Das aktuelle Maßnahmenpaket bezieht alle Generationen mit ein und kommt den SVS-Versicherten mit einem Entlastungsvolumen von insgesamt knapp 30 Millionen Euro jährlich zugute. „Die Anhebung der Beitragsgrundlage für hauptberuflich in der Landwirtschaft mitarbeitende Kinder soll Anreiz sein, für die Zeit bis zur Hofübergabe weiter am Betrieb tätig zu sein. Mit der Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung wurde diese für alle SVS-Versicherten vereinheitlicht. Und zu einer Annäherung der rechtlichen Grundlagen kommt es nun auch für Pensionisten“, so Theresia Meier und weist besonders darauf hin, dass mit der Absenkung des fiktiven Ausgedinges eine Anpassung an die aktuelle Lebenssituation bäuerlicher Ausgleichszulagenbezieher erfolgt ist, und diese ausschließlich jenen Pensionisten zu Gute kommt, welche sehr niedrige Pensionen erhalten. „Auch wenn uns im ersten Halbjahr 2020 die Corona Pandemie vor unerwartete Herausforderungen gestellt hat, so ist es nicht nur gelungen, diese gut zu bewältigen. Mit den aktuellen Gesetzesänderungen waren in diesem ersten halben Jahr der SVS auch unsere Bemühungen für eine weitere Integration der SVS-Versicherten erfolgreich“, so das abschließende Resümee von Obmann-Stellvertreterin Theresia Meier.

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