Laut § 1159 ABGB (idF BGBl. I Nr. 153/2017) gilt für Kündigungen ab dem 01.07.2021, dass für alle Arbeiter jene Kündigungsbestimmungen einzuhalten sind, welche wir von den Angestellten (§ 20 AngG) kennen.
Sowohl für ab dem 01.07.2021 neu eintretende und zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigte Arbeiter, tritt das Gesetz arbeitergeber- und arbeitnehmerseitig in Kraft. Dabei ist der Zeitpunkt des Erhalts der Kündigungserklärung maßgeblich.
Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen wirkt sich die Betriebszugehörigkeit auf die Frist aus und mangels anderslautender Vereinbarung, ist das Quartal als Kündigungstermin zu beachten.
Bei Neueintritten ist daher zu empfehlen, dass im Arbeitsvertrag die Kündigung zum 15. oder Monatsletzten vereinbart wird, dabei sind aber kollektivvertragliche Bestimmungen zu beachten.
Gemäß §1159 Abs. 4 ABGB können durch den Kollektivvertrag für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. Die Gastronomie und die Baubranche sind auch als Saisonbranchen zu sehen. Auch im Landarbeitergesetz werden die Änderungen zum AngG und ABGB nachvollzogen.
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