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15.2.2021: Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu.

28.2.2021: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen 2020

Unternehmer sind verpflichtet neben den Jahreslohnzetteln 2020 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch an das Finanzamt zu melden.

Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Vortragenden oder eines freien Dienstnehmers zuerstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.

Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer

€ 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.

28.2.2021: Ende der Antragsfrist für die COVID-19- Investitionsprämie

Bestimmte Neuanschaffungen des abnutzbaren Anlagevermögens können durch Gewährung eines steuerfreien Zuschusses in Form einer 7% (bzw 14%)igen Prämie gefördert werden. Dabei ist zu beachten, dass erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Investition nur im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden dürfen bzw müssen. Der Fördertopf wurde inzwischen auf € 3 Mrd aufgestockt. Obwohl geplant ist, die Frist für das Setzen erster Maßnahmen bis 31.5.2021 zu verlängern (siehe Beitrag zu den Steuerliche Änderungen 2021), muss der Antrag beim aws bis spätestens 28.2.2021 eingebracht werden.

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