Zuwendung | Rechtsgrundlage /Mittelherkunft | Steuerfrei | Abzugsverbot |
Verdienstentgang für Selbständige nach EpiG | COVID-19- FondsG | ja | nein |
Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an Arbeitgeber | COVID-19- FondsG | ja | ja |
Zuschüsse nach dem Künstler-Überbrückungsfonds | COVID-19- FondsG | ja | nein |
Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche | COVID-19- FondsG | ja | ja |
Kostenzuschüsse nach 2. NPO-FondsRLV | COVID-19- FondsG | ja | ja |
NPO-Lockdown-Zuschuss | COVID-19- FondsG | nein | nein |
Förderung nach dem Betrieblichen Testungs-Gesetz | COVID-19- FondsG | ja | ja |
Zuschüsse Härtefallfonds – allgemein | Härtefallfondsgesetz | ja | nein |
Zuschüsse Härtefallfonds für LuF und Vermieter von Gästezimmer und Ferienwohnungen | Härtefallfondsgesetz | ja | nein |
Lockdown-Umsatzersatz für LuF und Vermieter von Gästezimmer und Ferienwohnungen | Härtefallfondsgesetz | nein | nein |
Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 (inkl. Vorschuss) | ABBAG-Gesetz | ja | ja siehe Rz 313e |
Verlustersatz | ABBAG-Gesetz | ja | ja |
Lockdown-Umsatzersatz I und II | ABBAG-Gesetz | nein | nein |
Ausfallsbonus ieS | ABBAG-Gesetz | nein | nein |
In Rz 313e wird klargestellt, dass beim Fixkostenzuschuss (FKZ) der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben führt. Soweit der FKZ auf pauschal unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten ermittelte frustrierte Aufwendungen entfällt, ist ebenfalls keine Ausgabenkürzung vorzunehmen. Der pauschale FKZ führt aber zu einer Aufwandskürzung. Der Vorschuss FKZ 800.000 stellt erst zu jenem Zeitpunkt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar, zu dem er mit dem FKZ 800.000 verrechnet wird. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gewährt wurde, sind auf Grund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.
In Rz 313b wird erleichternd ausgeführt, dass im Falle einer Betriebsausgabenkürzung nicht die einzelnen Ausgaben gekürzt werden müssen, sondern der Kürzungsbetrag als betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden kann. Betriebsausgabenpauschalien sind nicht zu kürzen. Steuerpflichtige Zuschüsse (wie zB Umsatzersatz, Ausfallsbonus) sind auf Grund einer Sonderregelung im EStG immer dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.
Rz 4771: Luxustangente bei PKWs und Kombis
Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs bzw Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter wird, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag von € 33.333 umgerechnet werden muss. Daher beträgt die steuerliche AFA maximal € 4.167,67. Zur Ermittlung der Luxustangente sind die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.