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Um weiterhin die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufangen, haben sich die Sozialpartner (AK, ÖGB und WKO) und die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Ab 1. Juli 2021 soll die Corona-Kurzarbeit in folgenden zwei Varianten zur Verfügung stehen

            Modell 1: Für alle Betriebe (allgemeine Kurzarbeit)

           Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind

Folgende Eckpunkte sind geplant:

 Modell 1Modell 2
BeihilfeAbschlag von 15% der bisherigen BeihilfenhöheKein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15% reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)
Geltungsdauervorläufig bis Juni 2022vorläufig bis Ende Dezember 2021
Mindestarbeitszeit50% (in Ausnahmefällen 30%)30% (mit Ausnahmen)
Beantragungsberechtigte Unternehmenalle BetriebeBetriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von zumindest 50% hatten oder die von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind
Normalarbeitszeiten und ÜberstundenWer phasenweise 100% arbeitet, bekommt auch den vollen Lohn; Überstunden müssen bezahlt werden
KurzarbeitsdauerMaximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall), Antragsphase beträgt 6 MonateMaximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall), Antragsphase beträgt 6 Monate
NettoersatzratenArbeitnehmer erhalten wie bisher zwischen 80% und 90% ihres Netto-Einkommens wie vor CoronaArbeitnehmer erhalten wie bisher zwischen 80% und 90% ihres Netto-Einkommens wie vor Corona
UrlaubsverbrauchVerpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten KurzarbeitVerpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
Zugang zur KurzarbeitFür Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den Sozialpartnern und dem AMS beraten werdenFür Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den Sozialpartnern und dem AMS beraten werden

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