Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) erfährt seine bislang wesentlichste Novellierung (BGBl. I Nr. 174/2021). Die wichtigsten Änderungen konzentrieren sich auf die Strafbestimmungen und traten mit 01.09.2021 in Kraft. Diese sind auf alle (auch bereits anhängige) Verfahren anzuwenden.
Änderung der Verwaltungsstrafbestimmungen
Es wird sowohl für die Formaldelikte im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle als auch für das Delikt der Unterentlohnung das bisher vorherrschende Kumulationsprinzip abgeschafft. Bei allen Delikten sind nunmehr Strafen, die von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig sind, zu verhängen. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt allerdings für die Strafbemessung relevant.
Für Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung (§ 26 LSD-BG) kann eine Strafe von bis zu 20.000,00 Euro verhängt werden.
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle (§ 27 LSD-BG) werden mit bis zu 40.000,00 Euro bestraft.
Für das Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen (§ 28 LSD-BG) werden bis zu 20.000,00 Euro Strafe, im Wiederholungsfall bis zu 40.000,00 Euro Strafe fällig.
Der Strafrahmen für Unterentlohnung (§ 29 LSD-BG) ist nach der Höhe der Unterentlohnung gestaffelt:
Summe des vorenthaltenen Entgeltes | besondere Voraussetzungen | Strafrahmen |
unter € 20.000,00 | – Erstfall – Kleinunternehmen (bis zu neun Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) | bis zu € 20.000,00 |
bis zu € 50.000,00 | keine | bis zu € 50.000,00 |
über € 50.000,00 | keine | bis zu € 100.000,00 |
über € 100.000,00 | keine | bis zu € 250.000,00 |
über € 100.000,00 | – Vorsatz – Unterentlohnung von durchschnittlich über 40 % | bis zu € 400.000,00 |
Zudem ist für die Strafsätze bis 100.000,00 Euro und bis 250.000,00 Euro eine Privilegierung vorgesehen. Wirkt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, verringert sich die Strafdrohung auf bis zu 50.000,00 Euro (statt 100.000,00 Euro) bzw. auf bis zu 100.000,00 Euro (statt 250.000,00 Euro).
Weitere Änderungen
- Entbürokratisierung (zum Beispiel bei Bereithaltung von Unterlagen oder bei Vorabmeldung)
- Umsetzung der Entsende-Richtlinie
- Erweiterung der Ausnahmebestimmungen
- Neuregelung der Sicherheitsleistung
Für nähere Informationen zu den Änderungen wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Landesstelle der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).
Autor: Mag. Andreas Linder/ÖGK https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.869435&portal=oegkdgportal