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Wie bereits in unserer Ausgabe 4/2021 erläutert, befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich bis 12.12.2021 bzw OÖ bis 17.12.2021) sind:

  • Antragstellung

Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.

  • Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum

Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.

  • Erhöhung der Beihilfe

Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.

  • Beratungsverfahren und Anzeigepflicht

Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt.  Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten. 

  • Weiterbildungen Lehrlinge

Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

  • Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%

Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

  • Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen

Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten. 

  • Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

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