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Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Bei der Veranlagung 2020 und 2021 kann alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden.

  • Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2021

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückzahlung zulässig sind.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

  Gewinn  Gewinn kumGFB in %GFB in €GFB kumVerwendung
Grundfreibetrag   30.000,00       30.000,0013%    3.900,00      3.900,00  nicht investitionsbedingt
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag  145.000,00     175.000,0013%  18.850,00    22.750,00  gebunden an den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter /Wertpapiere mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag  175.000,00350.000,007%12.250,00 35.000,00   gebunden an den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter /Wertpapiere mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag  230.000,00580.000,004,5%10.350,00  45.350,00  gebunden an den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter /Wertpapiere mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
 550.000,0041.450,00  
  • Registrierkassen – Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe derBelegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

  • Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2018

Bis zum 31.12.2021 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2018 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

  • Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenk­nehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

  • Transfer Pricing – Mitteilungspflicht und CbC-Report

Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt).

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt via FinanzOnline spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2021 daher spätestens zum 31.12.2021), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist bzw welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird. Für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist gemäß den neuen VPR 2021 eine Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben.

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