Steuerneutralität des Tausches von Kryptoassets gilt auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptoassets
Der Fachsenat für Steuerrecht der KSW hat iZm den neuen Bestimmungen zur Besteuerung von Kryptoassets das BMF um Klarstellung gebeten, ob die Regelung der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen anzuwenden ist. Jüngst hat das BMF bestätigt, dass die steuerliche Unbeachtlichkeit des Tausches von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen auch im betrieblichen Bereich zur Anwendung kommt.
Klarstellungen zur steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung
Zur steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung haben wir schon in der letzten KlientenINFO berichtet. In der Zwischenzeit gab es in einer BMF-Info weitere Klarstellungen und Antworten auf Zweifelsfragen. Die wichtigsten Aussagen haben wir nachstehend im Überblick dargestellt:
- Begriff „Gewinnbeteiligung“: Darunter wird die Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre verstanden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.
- Ausmaß der steuerfreien Gewinnbeteiligung je Mitarbeiter: Die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal bis zu € 3.000 (Freibetrag, keine Freigrenze), diese ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen. Darüber hinaus ist auch eine unternehmensbezogene Deckelung vorgesehen. Wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht insoweit keine Steuerfreiheit. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
- Die Begünstigungsgrenze in Höhe von € 3.000 bezieht sich auf den Bruttobetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung, d.h. auf die Gewinnbeteiligung vor Abzug der Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung.
- Die Gewinnbeteiligung muss von einem Arbeitgeber iSd § 47 Abs 1 EStG gewährt werden. Keine steuerfreie Gewinnbeteiligung liegt daher vor, wenn die Prämie als Entgelt von dritter Seite, zB von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer gewährt wird.
- Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann auch von leistungsbezogenen Kriterien (zB Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhängig sein.
- Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkung.
- Die steuerfreie Gewinnbeteiligung erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Unter aktiven Arbeitnehmern werden Personen verstanden, welche sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Dies gilt auch dann, wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (zB Elternkarenz). Kein aktives Dienstverhältnis besteht, wenn dieses in jenem Wirtschaftsjahr, welches Basis für die Gewinnbeteiligung ist (=vorangegangenes Wirtschaftsjahr), arbeitsrechtlich beendet ist.
- Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, dürfen von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden. Im Lohnzettel (L16 ab 2022) wird dies in der Vorkolonne zur Kennzahl 243 und in der Kennzahl 226 entsprechend berücksichtigt.