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Kapitalgesellschaften und „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen und spätestens nach neun Monaten an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Auf Initiative der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer konnten die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 erneut um drei Monate verlängert werden. Für die folgenden Bilanzstichtage gelten Einschleifregelungen. Eine Übernahme ins Dauerrecht ist in Diskussion.

Für die Übermittlung von Jahresabschlüssen gilt nach der aktuellen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, dass Jahresabschlüsse grundsätzlich in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln sind. Dies erfolgt in der Regel mittels XML-Datei über FinanzOnline.

Für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften steht auf der Webseite des BMJ ein ausfüllbares Webformular zur Verfügung, das ebenfalls die nötige XML-Datei als Basis des Formblattes erzeugt.

Im Detail ergeben sich daher folgende Fristen:

 normalVerlängerungnormalVerlängerung
BilanzstichtagAufstellungAufstellungOffenlegungOffenlegung
31.12.202131.5.202230.9.202230.09.202231.12.2022
31.1.202230.6.202230.9.202231.10.202231.12.2022
28.2.202231.7.202230.9.202230.11.202231.12.2022
31.3.202231.8.202230.9.202231.12.202231.12.2022
30.4.202230.9.202230.9.202231.1.202331.1.2023
31.5.202231.10.202231.10.202228.2.202328.2.2023
30.6.202230.11.202230.11.202231.3.202331.3.2023
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