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Der Ministerrat hat am 14.09.2022 die Regierungsvorlage zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil II beschlossen.

Damit soll der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate angepasst und dem Effekt der „kalten Progression“ begegnet werden. Für 2023 soll die Inflationsanpassung bereits mit diesem Gesetz erfolgen, für die Folgejahre soll der in § 33a EStG beschriebene Mechanismus der Inflationsanpassung wirksam werden. Weitere entlastende Maßnahmen sind in der Regierungsvorlage neu aufgenommen worden, wie bspw:

– Anheben der Grenze für land-/ forstwirtschaftliche Pauschalierung auf EUR 165.000 Einheitswert (§ 17 (5a) EStG

– Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers bis EUR 200 für die Nutzung CO2 – emissionsfreier Fahrzeuge iRv Carsharing-Plattformen (§ 3 (1) Z 16d EStG)

– Senken des Dienstgeberbeitrages von 3,9 % auf 3,7 % ab 2023 (§ 41 FLAG)

– Anheben der Umsatzgrenze für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer auf EUR 600 000 hinsichtlich Anwendung der land- / forstwirtschaftlichen Pauschalregelung (§ 22 UStG)

Die finale Gesetzwerdung des Teuerungs-Entlastungspaket Teil II durch Behandlung und Beschluss im Parlament ist abzuwarten. Wir halten Sie am Laufenden.

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