in Klienten-Infos

Wie jedes Jahr ist zu Beginn des neuen Kalenderjahres die Lohnverrechnung von zahlreichen Änderungen geprägt. Zunächst ein Überblick über die einkommensteuerlichen Werte 2025 wie Tarif, Absetzbeträge und Sachbezugswerte. Danach folgt der sozialversicherungsrechtliche Teil.  

Steuertarif

Auf einen Blick noch einmal die Tarifstufen des § 33 EStG (ausführlich dazu in der KlientenINFO 6/2024). 

2024 2025 
Einkommen Steuersatz  Einkommen Steuersatz  
für die ersten € 12.816 0% für die ersten € 13.308 0 % 
€ 12.816 bis € 20.818 20 % € 13.308 bis € 21.617 20 % 
€ 20.818 bis € 34.513 30 % € 21.617 bis € 35.836 30 % 
€ 34.513 bis € 66.612 40 % € 35.836 bis € 69.166 40 % 
€ 66.612 bis € 99.266 48 % € 69.166 bis € 103.072 48 % 
€ 99.266 bis € 1 Mio. 50 % € 103.072 bis € 1 Mio. 50 % 
ab € 1 Mio. 55 % ab € 1 Mio. 55 % 

Absetzbeträge 2025

  bei 1 Kind bei 2 Kindern für jedes weitere Kind 
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 7.274 € 601 € 813 € 268 
Unterhaltsabsetzbetrag € 37 € 55 € 73 
SV-Rückerstattung (55%) Arbeitnehmer inklusive Pendlerzuschlag zzgl. SV-Bonus Pensionist 
jährlich € 487 € 608 € 790 € 669 
    Einschleifgrenzen 
Verkehrsabsetzbetrag Grundbetrag erhöht Zuschlag erhöhter VAB Zuschlag zum VAB 
jährlich € 487 € 838 € 790 € 14.812 € 15.782 € 19.424 € 29.743 
 Pensionistenabsetzbetrag Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 
 Grundbetrag Einschleifgrenzen  Einschleifgrenzen  Partnereinkommen 
jährlich € 1.002 € 21.245 € 30.957 € 1.476 € 24.196 € 30.957 € 2.673 

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von € 13.308 unterschreitet. 

Sachbezugswerte

  • Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2025 folgende Sachbezugswerte anzusetzen: 
Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max. pm. 
2 % alle PKW und Hybridfahrzeuge  2025: über 126 g/km € 960 
1,5 % ökologische PKW und Hybridfahrzeuge  2025: bis 126 g/km  720 
0 % Elektroautos  0 g/km € 0 
0 % Fahrräder /E-Krafträder  0 g/km € 0 

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.  

  • Firmenparkplatz 

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos. 

  • Zinsersparnis 

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen oder Gehaltsvorschuss von mehr als € 7.300, liegt ein Sachbezug vor.  Bei variabler Verzinsung ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen Referenzzinssatz und dem vereinbarten variablen Sollzinssatz. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde. 

  • Sachbezugswert Wohnraum gültig ab 1.1.2025  
= Richtwertmietzins 1.4.2023 Bgld Knt NÖ OÖ Slbg Stmk Tirol Vbg Wien  
 €/m² Wohnfläche p.m. 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67 

Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird. 

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale ist (derzeit) gegenüber dem Jahr 2024 unverändert.  

in € kleines Pendlerpauschale großes Pendlerpauschale 
Entfernung jährlich monatlich jährlich monatlich 
2 km – 20 km Null Null 372,00 31,00 
20 km – 40 km 696,00 58,00 1.476,00 123,00 
40 km – 60 km 1.356,00 113,00 2.568,00 214,00 
über 60 km 2.016,00 168,00 3.672,00 306,00 

Bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale steht zusätzlich der Pendlereuro von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zu. Wird aufgrund von Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales. 

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage > 11 Tage 
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale  1/3 2/3 3/3 

Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland wurden angehoben. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten. 

Taggeld – Inland Dauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel € 30,00 
Nächtigungsgeld – Inland pauschal anstelle Beleg für Übernachtung € 17,00 

Das Kilometergeld wurde angehoben und vereinheitlicht. 

Km-Geld PKW /Kombi/ Motorrad / Fahrrad Km-Geld je mitbeförderter Person Km-Geld als Fußgänger 
 € 0,50  € 0,15  € 0,38 
pro Jahr max. 30.000 km (Auto), 
max. 3.000 km (Motorrad und Fahrrad) 
 je Wegstrecke min. 1 km 

Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht ab 2025 vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise entweder in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises nicht steuerbar ersetzen kann oder alternativ auch durch 

  • einen pauschalen Beförderungszuschuss für die ersten 50 km in Höhe von € 0,50 /km, für die weiteren 250 km in Höhe von € 0,20 /km, für darüber hinausgehende km in Höhe von € 0,10 /km, maximal € 109 pro Fahrt abgabenfrei, oder 
  • einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel. 

Für beide Varianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von € 2.450 im Kalenderjahr. 

  • Keine steuerfreie Mitarbeiterprämie in 2025 

Die in den Jahren 2022 und 2023 eingeführte Teuerungsprämie und 2024 als Mitarbeiterprämie bezeichnete Möglichkeit einer zusätzlichen steuerfreien Bonuszahlung von bis zu € 3.000 ist mit Ende 2024 ausgelaufen. Eine Aufrollung des Lohnzahlungszeitraumes 2024 ist bis zum 15.2.2025 möglich. 

  • Überstundenzuschläge 

Die als Leistungsanreiz 2024 eingeführte Erhöhung der steuerfreien Überstundenzuschläge für 18 Überstunden (bisher 10) pro Monat mit einem Betrag von bis zu € 200 (bisher € 86) gelten auch im Jahr 2025. 

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