Ende des Jahres 2023 gab es wieder eine Reihe von interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Wir haben für Sie die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.
Keine Liebhaberei bei vorzeitig eingestellter Vermietung
Der Vermieter hatte ein Objekt (zwei Büros und vier Wohnungen) vier Jahre lang mit Verlust vermietet und dann die Vermietung eingestellt. Entscheidend ist, ob die Vermietung von vorneherein auf diesen kurzen Zeitraum geplant war oder ob der Plan zunächst auf eine dauerhafte Vermietung ausgerichtet war und sich erst nachträglich der Entschluss zur vorzeitigen Beendigung ergeben hat. Hatte der Vermieter eine dauerhafte Vermietung geplant, liegt keine Liebhaberei vor, wenn bei planmäßiger Fortsetzung ein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (von 20 bzw 25 Jahren) erzielbar gewesen wäre.
Anerkennung eines außerhalb der Wohnung gelegenen Arbeitszimmers
Ein außerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer (bzw eine eigene kleine Wohnung zu Büroarbeitszwecken) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn es für die Berufsausübung unbedingt notwendig ist und (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet wird. Eine solche Notwendigkeit hat der VwGH zB bei einer Lehrerin für die Anschaffung einer eigenen kleinen „Arbeitswohnung“ angenommen, weil die Lehrerin einen Teil der Arbeitszeit außerhalb der Schule für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aufwenden musste und die Durchführung dieser Arbeiten in der Familienwohnung aufgrund sehr beengter Raumverhältnisse nicht zumutbar war.
Ein innerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer wird steuerlich nur unter der zusätzlichen Voraussetzung anerkannt, dass es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.
Verein zur Führung eines Betriebskindergartens nicht gemeinnützig
Die vom Verein betriebene Kinderbetreuungseinrichtung war ein Betriebskindergarten für die Kinder der Mitarbeiter einer bestimmten KG. Gemeinnützigkeit hat die Förderung der Allgemeinheit zur Voraussetzung. Da der Verein sein Angebot (beinahe) ausschließlich an die Kinder der Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens richtet, fördert er nicht die Allgemeinheit und ist daher nicht gemeinnützig. (Im gegenständlichen Fall fiel daher Kommunalsteuer an.) Anders wäre es, wenn immer eine namhafte Anzahl von (Rest)Plätzen für andere Kinder zur Verfügung stünde.
Kosten des Kaufvertrages zählten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Die Kosten der Errichtung des Kaufvertrages über ein Grundstück zählen zur GrESt-Bemessungsgrundlage, wenn der Verkäufer den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber die Kosten dafür trägt. Beauftragt nämlich der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Soweit der Käufer diese Kosten übernimmt, liegt eine GrESt-pflichtige Zahlung vor.
Maßgeblichkeit der Bauherreneigenschaft in der Grunderwerbsteuer
Wird mit einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag eine Wohnung erworben, unterliegen dann nicht die Kosten der Wohnung selbst, sondern nur der auf den Boden entfallende Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer (allenfalls zusammen mit anderen Käufern) als „Bauherr“ anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn der Käufer
- auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen kann und
- das Baurisiko trägt (gegenüber der Baufirma berechtigt und verpflichtet ist) und
- das finanzielle Risiko trägt (kein Fixpreis festgelegt ist).
Umsatzsteuerlich getrennten Leistungskomponenten einer Sprachreise
Eine deutsche Sprachschul-GmbH bot in einem Hotel in Wien für Schüler aus anderen Ländern Deutschkurse samt Hotelunterbringung an („Summer-Camp“). Das Finanzamt verweigert dafür die Umsatzsteuerbefreiung. Das BFG beurteilte die Unterrichtserteilung einerseits und Unterkunft und Verpflegung andererseits als getrennte Leistungen (kein einheitliches Gesamtpaket). Es gewährte für den Sprachunterricht die Umsatzsteuerfreiheit, während es die weiteren Leistungen als steuerpflichtige Reiseleistungen beurteilte. Der VwGH bestätigte, dass der Sprachunterricht einerseits und Unterkunft samt Verpflegung im Hotel (sowie der Transport) andererseits als getrennte Leistungen anzusehen sind. Erteilt die GmbH Deutschunterricht als Eigenleistung durch angestellte Lehrkräfte, kommt dafür – unabhängig von den gesonderten und umsatzsteuerpflichtigen Reiseleistungen – die Umsatzsteuerbefreiung in Betracht.
Werbegeschenk zu Zeitschriften-Abonnement
Ein Verlag gewährte für den Abschluss eines neuen Zeitschriften-Abonnements ein Geschenk in Form eines Tablets im Wert von ca € 50. Strittig war, ob umsatzsteuerlich das Tablet als unselbständige Nebenleistung zur Zeitschriftenlieferung (mit ermäßigtem Steuersatz) oder als eigenständige Leistung (zum Normalsteuersatz) anzusehen ist. Der EuGH sprach aus, eine unselbständige Nebenleistung liege vor, wenn sie für den durchschnittlichen Kunden bloß das Mittel darstellt, um die Hauptleistung (Kauf der Zeitschrift) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zu berücksichtigen sei dabei zB, dass mithilfe des Tablets die digitale Fassung der Zeitschrift gelesen werden könne. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall die Überlassung des Tablets tatsächlich bloß eine unselbständige Nebenleistung war, ließ der EuGH aber offen und übertrug sie dem vorlegenden nationalen Gericht.